Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Formvorschriften
§ 3. (1) Für die Antragstellung sind das bei den Fernmeldebehörden aufliegende Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter (Drucksorten-Nummern 661 320 100, 661 320 200, 661 320 300) zu verwenden.Paragraph 3, (1) Für die Antragstellung sind das bei den Fernmeldebehörden aufliegende Antragsformular und die zugehörigen technischen Datenblätter (Drucksorten-Nummern 661 320 100, 661 320 200, 661 320 300) zu verwenden.
(2)Absatz 2,Für die Ermittlung der im Antrag anzugebenden Koordinaten eines Senderstandortes ist die „Österreichkarte des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen'' im Maßstab 1 : 50 000 als Grundlage zu verwenden. Die Feststellung der Sekunden ist hiebei an Hand dieser Karten in Form eines Interpolationsverfahrens mit einer Ablesegenauigkeit von +-1 mm durchzuführen.
(3)Absatz 3,Bei beantragter Überschreitung der Grenzen des maximalen Einsatzgebietes (§ 13 Abs. 5) ist das Einsatzgebiet und der Standort der ortsfesten Funkstelle in einer Karte (Kopie) 1 : 50 000 einzutragen und dem Antrag anzuschließen.Bei beantragter Überschreitung der Grenzen des maximalen Einsatzgebietes (Paragraph 13, Absatz 5,) ist das Einsatzgebiet und der Standort der ortsfesten Funkstelle in einer Karte (Kopie) 1 : 50 000 einzutragen und dem Antrag anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12155852
Alte Dokumentnummer
N9199530561L